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Haach...ich hasse sowas. Jura hab ich im wahren leben genug...nun ja: ich sage nur Erlaubnistatbestandsirrtum. Eines der kompliziertesten juristischen Konstrukte.
DEr Täter nimmt einen rechtfertigenden (oder strafausschließenden) Sachverhalt an, der in Wirklichkeit (so) nicht vorliegt, aber bei dessen tatsächlichen Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Folge: kein Tatbestand und damit natürlich auch keine Strafbarkeit.
Zudem gibt es noch die Irrtumssachen. Den 16 (Tatumstandsirrtum) und den 17 (Verbotsirrtum).
Und so Sachen wie "zum Alkoholmissbrauch auffordern" gibt es im StGB nicht. Allerdings habe ich das BtmG nicht hier, da könnte was zu Alkohol drin stehen, allerdings habe ich Alkohol und Jugendliche im Juristischen nur unter verwaltungsrechtlichen Aspekten kennengelernt.
"Zu Straftaten ermutigen". Allenfalls versuchte Anstiftung. Dann aber nur strafbar, wenn konkrete Aufforderung (den Entschluss im Täter wecken) eine bestimmte Tat zu begehen.
Die 174 ff., also die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, beinhalten immer auch zumindest den Ansatz einer Handlung. Verbal reicht da nicht aus.
Zu dem traumatisierten "Kind": deshalb sollten in den AGBs, die die Eltern auch lesen und unterschreiben sollten, immer auch drin stehen, worum es sich in etwa handelt, also von wegen "Darstellung von Gewalt und laienhaftes Spielen von Operationen auch unter Verwendung von Theaterblut, archaischen Instrumenten und ähnlichem."
Manch einer, auch Erwachsene, kann kein Blut sehen, auch kein Kunstblut. Da sollte man dann vor der OP drauf hinweisen.
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Gutes Spiel ersetzt Punkte, aber Punkte ersetzen kein gutes Spiel.
Was wir sind ist die Summe dessen, was wir waren.
Bekennendes Mitglied der Backwahn-Sekte. |
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Beitrag vom 23.08.2005 - 16:44 |
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