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| RE: Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 GG iVm Art. 2 GG.) |
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| 623 Beiträge - Larp-Gott
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Zitat Ich erinnere mich an den Fall, dass Berno Hanke (Grimboldseck-Conreihe) verklagt wurde, weil er den Charackter eines Teilnehmers getötet/sterben lassen hat wurde dieser verklagt das geistige Eigentum zerstört zu haben.[/B] |
Die Klage, so sie überhaupt angenommen wird hat keine Aussicht auf Erfolg, da das geistige Eigentum nicht zerstört wurde.
Die Rechtssprechung kennt nur Zerstörung von Sachwerten. Alles andere wäre auch nicht möglich. Sofern also Sachwerte zerstört wurden ist zu klären, in wieweit hier überhaupt eine Schadensersatzpflicht des Veranstalters vorliegt.
Zum zweiten wurde die "geistige Leistung" des Betroffenen nicht zerstört - wie soll das auch gehen - sondern die Veranstalter verweigern diesem Spieler im Rahmen ihres Hausrechts einen bestimmten Charakter zu spielen.
Solange er im öffentlichen Raum mit seinem Charakter rum rennt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden, kann er seinen Charakter hegen und pflegen..
Auf privaten Veranstalltungen, hat er sich den Regeln des Veranstalters zu unterwerfen.
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Wir tun Dinge aus Gründen
Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von Jedem |
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| Beitrag vom 19.02.2013 - 20:13 |
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